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Wahl von drei Leistungsfächern

Informationen zur Wahl von drei LeistungsfäLeistungsfächern in der Qualifikationsphase

 

Ziele:

  • ·         Vermeidung von Fehlentscheidungen bei der Leistungsfachwahl in der zweijäzweijährigen Qualifikationsphase, die sonst zum cktritt hren

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  • Vertiefter Unterricht in einem dritten Fach

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  • Konzentration auf weniger UnterrichtsfäUnterrichtsfächer

Verfahren:

  • ·         Die Teilnahme ist freiwillig, sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten (bzw. im Falle der VolljäVolljährigkeit der SchüSchüler/innen selbst).

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  • Anstelle der sonst üüblichen zwei LeistungsfäLeistungsfächer wird zusäzusätzlich ein drittes fünfstüfünfstündiges Leistungsfach belegt.

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  • Nach zwei Kurshalbjahren werden daraus unter BerüBerücksichtigung zuläzulässiger Kombinationen die beiden LeistungsfäLeistungsfächer r die Gesamtqualifikation ausgewäausgewählt.

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  • Das nicht als 1. und 2. PrüPrüfungsfach gewägewählte Fach wird weiterhin als Leistungsfach durchgädurchgängig belegt, es kann PrüPrüfungsfach oder Referenzfach der 5. PrüPrüfungskomponente sein.

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  • Das nicht als 1. und 2. PrüPrüfungsfach gewägewählte Leistungsfach kann in jedem Kurshalbjahr wie ein Grundkurs in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Ein Auszug aus der Rechtsverordnung folgt (§§ 24 VO-GO):

[]

(2) An Schulen, die eine Belegung von drei LeistungskursfäLeistungskursfächern anbieten, entscheiden sich die SchüSchülerinnen und SchüSchüler vor Eintritt in die Qualifikationsphase gleichzeitig mit der Kurswahl zwi­zwi­schen der Belegung von zwei LeistungskursfäLeistungskursfächern und der Belegung von drei LeistungskursfäLeistungskursfächern. Werden drei LeistungskursfäLeistungskursfächer belegt, nnen sich SchüSchülerinnen und SchüSchüler bis zu dem von der Schule festgelegten Termin gemäßgemäß §§ 23 Absatz 9 Nummer 1 erster Halbsatz im Rahmen der organisatorischen glichkeiten der Schule noch r die Belegung von nur zwei LeistungskursfäLeistungskursfächern entscheiden; bis zu diesem Termin ist im Rahmen der organisatorischen glichkeiten der Schule auch noch eine nachtränachträgliche Entscheidung r die Belegung von drei LeistungskursfäLeistungskursfächern glich. Werden drei LeistungskursfäLeistungskursfächer belegt, wird der Unterricht in diesen drei chern grundsägrundsätzlich durchgehend vier Kurshalbjahre in Leistungskursen besucht.

(3) Im dritten Kurshalbjahr entscheidet die SchüSchülerin oder der SchüSchüler zu einem von der Schule festgesetzten Termin zeitgleich mit der Entscheidung r das dritte PrüPrüfungsfach, welche zwei der drei LeistungskursfäLeistungskursfächer das erste und das zweite PrüPrüfungsfach sind. Das nicht als erstes oder zweites PrüPrüfungsfach gewägewählte Leistungskursfach kann als drittes PrüPrüfungsfach, als viertes Prüfungs­Prüfungs­fach oder als Referenzfach der nften PrüPrüfungskomponente gewägewählt werden. Eine Pflicht zur Wahl als ein PrüPrüfungsfach oder als Referenzfach der nften PrüPrüfungskomponente besteht nicht.

(4) Im Fall der Wahl eines Leistungskursfaches zum dritten PrüPrüfungsfach gilt das Folgende: In der AbiturprüAbiturprüfung in zentral geprügeprüften chern wird grundsägrundsätzlich die Klausur des Grundkurses geschrie­geschrie­ben; auf Antrag des PrüPrüflings kann die Leistungskursklausur geschrieben werden, wenn dies organisa­organisa­torisch glich ist. In der AbiturprüAbiturprüfung in dezentral geprügeprüften chern wird grundsägrundsätzlich der kursbezogene genehmigte Vorschlag r den Leistungskurs geschrieben; auf Antrag des PrüPrüflings kann eine Grundkursklausur geschrieben werden, wenn der Schule ein r einen Grundkurs genehmigter Vorschlag zur VerfüVerfügung steht.

(5) Wird das nicht als erstes oder zweites PrüPrüfungsfach gewägewählte Leistungskursfach als viertes PrüPrüfungsfach oder als Referenzfach der nften PrüPrüfungskomponente gewägewählt, erfolgt die Beurteilung der PrüPrüfung gemäßgemäß dem Anforderungsniveau eines Grundkurses.

(6) In der Gesamtqualifikation werden die acht Leistungskurse des ersten und zweiten PrüPrüfungsfaches zweifach bewertet. DarüDarüber hinaus werden 24 einfach bewertete Kurse eingebracht. Unter diesen 24 Kursen nnen sich Kurse des nicht als erstes oder zweites PrüPrüfungsfach gewägewählten Leistungskursfaches befinden. Kurse des nicht als erstes oder zweites PrüPrüfungsfach gewägewählten Leistungskursfaches, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, werden wie ein Grundkurs einfach bewertet. r SchüSchülerinnen und SchüSchüler, die drei LeistungskursfäLeistungskursfächer besuchen, gelten im Abitur dieselben Bestimmungen r die Kombinationen der PrüfungsfäPrüfungsfächer und des Referenzfaches der nften PrüPrüfungskomponente und dieselben Vorgaben r die Einbringung von Kursen in die Gesamtqualifikation, wie r SchüSchülerinnen und SchüSchüler, die zwei Leistungskurse belegen.

(7) Bei einem cktritt in den nachfolgenden SchüSchülerjahrgang mit Wiederholung des ersten Kurshalbjahres erfolgt eine erneute Kurswahl ohne Bindung an die früfrüheren Wahlen. Bei einem späspäteren cktritt ist eine Abwahl eines Leistungskursfaches zuläzulässig. Dieses Fach darf dann als Grundkurs fortgefüfortgeführt werden, sofern die Schule dieses Fach als Grundkurs anbietet.

Der vollstävollständige Text kann hier nachgelesen werden.