Direkt zum Hauptinhalt

Wahl von drei Leistungsfächern

Informationen zur Wahl von drei Leistungsfächern in der Qualifikationsphase

 

Ziele:

·         Vermeidung von Fehlentscheidungen bei der Leistungsfachwahl in der zweijährigen Qualifikationsphase, die sonst zum Rücktritt führen

·         Vertiefter Unterricht in einem dritten Fach

·         Konzentration auf weniger Unterrichtsfächer

Verfahren:

·         Die Teilnahme ist freiwillig, sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten (bzw. im Falle der Volljährigkeit der Schüler/innen selbst).

·         Anstelle der sonst üblichen zwei Leistungsfächer wird zusätzlich ein drittes fünfstündiges Leistungsfach belegt.

·         Nach zwei Kurshalbjahren werden daraus unter Berücksichtigung zulässiger Kombinationen die beiden Leistungsfächer für die Gesamtqualifikation ausgewählt.

·         Das nicht als 1. und 2. Prüfungsfach gewählte Fach wird weiterhin als Leistungsfach durchgängig belegt, es kann Prüfungsfach oder Referenzfach der 5. Prüfungskomponente sein.

·         Das nicht als 1. und 2. Prüfungsfach gewählte Leistungsfach kann in jedem Kurshalbjahr wie ein Grundkurs in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

AuszügeEin Auszug aus der Rechtsverordnung folgt (§ 24 VO-GO) folgen::

[…]

(2) An Schulen, die eine Belegung von drei Leistungskursfächern anbieten, entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler vor Eintritt in die Qualifikationsphase gleichzeitig mit der Kurswahl zwi­schen der Belegung von zwei Leistungskursfächern und der Belegung von drei Leistungskursfächern. Werden drei Leistungskursfächer belegt, können sich Schülerinnen und Schüler bis zu dem von der Schule festgelegten Termin gemäß § 23 Absatz 9 Nummer 1 erster Halbsatz im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule noch für die Belegung von nur zwei Leistungskursfächern entscheiden; bis zu diesem Termin ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule auch noch eine nachträgliche Entscheidung für die Belegung von drei Leistungskursfächern möglich. Werden drei Leistungskursfächer belegt, wird der Unterricht in diesen drei Fächern grundsätzlich durchgehend vier Kurshalbjahre in Leistungskursen besucht.

(3) Im dritten Kurshalbjahr entscheidet die Schülerin oder der Schüler zu einem von der Schule festgesetzten Termin zeitgleich mit der Entscheidung für das dritte Prüfungsfach, welche zwei der drei Leistungskursfächer das erste und das zweite Prüfungsfach sind. Das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach kann als drittes Prüfungsfach, als viertes Prüfungs­fach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt werden. Eine Pflicht zur Wahl als ein Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente besteht nicht.

(4) Im Fall der Wahl eines Leistungskursfaches zum dritten Prüfungsfach gilt das Folgende: In der Abiturprüfung in zentral geprüften Fächern wird grundsätzlich die Klausur des Grundkurses geschrie­ben; auf Antrag des Prüflings kann die Leistungskursklausur geschrieben werden, wenn dies organisa­torisch möglich ist. In der Abiturprüfung in dezentral geprüften Fächern wird grundsätzlich der kursbezogene genehmigte Vorschlag für den Leistungskurs geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann eine Grundkursklausur geschrieben werden, wenn der Schule ein für einen Grundkurs genehmigter Vorschlag zur Verfügung steht.

(5) Wird das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, erfolgt die Beurteilung der Prüfung gemäß dem Anforderungsniveau eines Grundkurses.

(6) In der Gesamtqualifikation werden die acht Leistungskurse des ersten und zweiten Prüfungsfaches zweifach bewertet. Darüber hinaus werden 24 einfach bewertete Kurse eingebracht. Unter diesen 24 Kursen können sich Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches befinden. Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, werden wie ein Grundkurs einfach bewertet. Für Schülerinnen und Schüler, die drei Leistungskursfächer besuchen, gelten im Abitur dieselben Bestimmungen für die Kombinationen der Prüfungsfächer und des Referenzfaches der fünften Prüfungskomponente und dieselben Vorgaben für die Einbringung von Kursen in die Gesamtqualifikation, wie für Schülerinnen und Schüler, die zwei Leistungskurse belegen.

(7) Bei einem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang mit Wiederholung des ersten Kurshalbjahres erfolgt eine erneute Kurswahl ohne Bindung an die früheren Wahlen. Bei einem späteren Rücktritt ist eine Abwahl eines Leistungskursfaches zulässig. Dieses Fach darf dann als Grundkurs fortgeführt werden, sofern die Schule dieses Fach als Grundkurs anbietet.

Der Volltextvollständige istText kann hier nachzulesen.nachgelesen werden.