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LRS-Konzept


LRS-Konzept am GHG

Liebe Eltern,

dieses Dokument soll Ihnen Informationen bereitstellen, falls Ihr Kind von einer LRS (bzw. LS / RS) betroffen ist. Seien Sie versichert, dass wir mit dieser Besonderheit vertraut sind und ein angemessener und schülergerechter Umgang damit an unserer Schule Usus ist.

Für Sie sind sicherlich die Kapitel 5 und 6 (siehe Gliederung) von besonderem Interesse.

Sie finden dieses Dokument aber auch auf unserer Homepage abgelegt, falls Sie später noch einmal etwas nachlesen möchten.

Wir würden uns freuen, Ihr Kind an unserer Schule begrüßen zu dürfen!

Herzliche Grüße

Angelika Bechtoldt (LRS-Fachkraft)







Gliederung

1. Rechtliche Grundlagen im Land Berlin

2. Definition Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung)

3. Definition Nachteilsausgleich / Notenschutz

4. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches für die Sek I und II

5. Schulinterner Ablauf am GHG bei LRS (schematisch)

6a. Schulinterner Ablauf von Diagnose und Gewährung von NTA/Notenschutz

6b. Konkrete Maßnahmen der individuellen Förderung bei LRS am GHG

 

1. Rechtliche Grundlagen im Land Berlin

"Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden. Die Schule ist inklusiv zu gestalten, so dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden." (Quelle: SchulG § 4 (2) 

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/schulgesetz/teil-i-auftrag-der-schule-und-recht-auf-bildung-und-erziehung-anwendungsbereich/sect-4-grundsaetze-fuer-die-verwirklichung.php)

 

2. Definition Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. Legasthenie (LR-Störung)
„Sehr häufig werden die Begriffe 'LRS' und 'Legasthenie' verwendet, um besondere Schwierigkeiten beim Lesen und bei der Rechtschreibung zu benennen. Manche Personen verwenden sie gleichbedeutend, andere hingegen unterscheiden die Begriffe und meinen verschiedenartige Schwierigkeiten bzw. Ursachen. Am meisten verbreitet sind die Bezeichnungen 'Legasthenie' für die genetisch bedingte Lese- Rechtschreibstörung und 'LRS' (Lese-Rechtschreib-Schwäche) für Schwierigkeiten, die keine genetischen,
sondern andere Ursachen haben (zum Beispiel mangelnde Förderung). In diesem Sinn werden die Begriffe auch auf dieser Website benutzt.

Nach dem internationalen Klassifikationsschema ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (W H O) ist die Legasthenie eine "umschriebene Lese- und Rechtschreibstörung". Sie wird bisweilen auch Dyslexie genannt und diagnostiziert, wenn anhaltende und eindeutige Schwächen im Bereich der Lese- und Rechtschreibung nicht auf das Entwicklungsalter, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, fehlende Beschulung, psychische Erkrankungen oder Hirnschädigungen zurückzuführen sind. Außer dieser Kombination listet die WHO noch eine isolierte Rechtschreibstörung auf, die nicht mit einer Lesestörung verknüpft ist.

Weiter verbreitet als die Legasthenie sind jedoch die nicht-genetisch verursachten Schwierigkeiten, gemeinhin als Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten bzw. LRS bezeichnet, um sie von der Legasthenie zu unterscheiden. Ihre Ursachen können unterschiedlicher Natur sein: U.a. ein unangemessener Unterricht, längere Fehlzeiten in der Grundschule oder auch emotionale Belastungen in der Familie.“

(Quelle: https://www.lrs.koeln/legasthenie/was-ist-lrs)

Sehr wichtig ist die Abgrenzung von LRS zu Lese-Rechtschreibschwierigkeiten aufgrund geringer Sprachkenntnisse. „Sind die Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache zurückzuführen, ist auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleiches entsprechend der Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache nach § 17 GsVO / Sek I-VO zurückzugreifen.“

(Quelle: LRS-Leitfaden zur Diagnostik (Senatsverwaltung)

https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lese-und rechtschreibschwierigkeiten/)

 

3. Definition Nachteilsausgleich / Notenschutz

"(8) Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich). Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen ist dabei zu wahren.

(9) Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringen können, die Leistung oder Teilleistung nicht durch eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung

1. im körperlich-motorischen Bereich,

2. beim Sprechen,

3. durch eine Sinnesschädigung,

4. beim Lesen und in der Rechtschreibung,

5. beim Rechnen oder

6. durch Autismus

zurückzuführen ist. Ein Notenschutz erfolgt nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken."

(Quelle: § 58 des Schulgesetzes

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/schulgesetz/teil-v-schulverhaeltnis/abschnitt-iii-lernerfolgsbeurteilung-versetzung-pruefungen-anerkennungen/sect-58-lernerfolgskontrollen-und-zeugnisse.php/)

4. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches für die Sek I und II

Sek I

"(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,

2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel,

3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.“ 

(Quelle: Sek I-VO § 15

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/sekundarstufe-i-verordnung/teil-i-allgemeine-bestimmungen/kapitel-4-besondere-foerderung/sect-15-grundsaetze-des-nachteilsausgleichs-und-des-notenschutzes.php)

Sek II

"(3) Als Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gemäß § 16 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung kommen insbesondere in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent, in der gymnasialen Oberstufe jedoch in der Regel nicht länger als 45 Minuten,

2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel und

3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. § 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend. Das fachliche Anforderungsniveau und die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 bleiben unberührt.“

(Quelle: Sek I-VO § 14a

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/verordnung-ueber-die-gymnasiale-oberstufe/teil-iii-durchfuehrung-der-gymnasialen-oberstufe/kapitel-1-unterricht-lernerfolgskontrollen-und-zeugnisse/vo-go-berlin---sect-14a-nachteilsausgleich-und-notenschutz.php)


5. Schulinterner Ablauf am GHG bei LRS (schematisch)

Klasse 7

LRS in Grundschule schon diagnostiziert,

Nachteilsausgleich (NTA) wurde gewährt

In Grundschule wurde KEIN NTA gewährt

 







Weiterführung

Maßnahmen des NTA werden zunächst übernommen, Antrag auf Notenschutz (NoSchu) kann gestellt werden

Förderkurs „Rechtschreibtraining“

Teilnahme ist möglich und verbindlich (falls keine außerschulische Förderung stattfindet)

Prüfung durch SIBUZ nötig

im 2. Halbjahr

Auffällige Ergebnisse

bei Lernausgangslage und/oder regulärem Deutschunterricht

 

Durchführung standardisierter Testverfahren

HSP und Salzburger Lesescreening

Weiterer Ablauf wie links dargestellt.


 

Normwerte unterschritten

(PR < 10, Lesequotient < 81)

Förderkurs „Rechtschreibtraining“

Teilnahme ist möglich und verbindlich (falls keine außerschulische Förderung stattfindet)

Prüfung durch SIBUZ nötig

- Beratung der SuS und Eltern

- Zusammenstellung der Unterlagen mit Eltern

- Externe Gutachten beratend, nicht bindend

- Individueller Förderplan für die Schülerinnen und Schüler (SuS) für das Üben Zuhause

Nach Bestätigung des SIBUZ

- Beratung mit SuS und Eltern über Maßnahmen des NTA

- Klassenkonferenz entscheidet über Maßnahmen des NTA und NoSchu (auf Antrag der Eltern)

Zeugnis

- NoSchu wird vermerkt, NTA aber nicht

 

Klasse 8

- Klassenkonferenz entscheidet über Anpassung der Maßnahmen des NTA und NoSchu

- Antrag auf NoSchu muss erneut gestellt werden (jährlich)

- Teilnahme am Förderkurs „Rechtschreibtraining“ ist möglich und verbindlich (falls keine außerschulische Förderung stattfindet)

- NoSchu wird auf dem Zeugnis vermerkt, NTA aber nicht.

Klasse 9 / 10

- Überprüfung des Lernfortschritts durch standardisierte Testverfahren (nur Klasse 9)

- Individueller Förderplan auf Grundlage der Testergebnisse

- Klassenkonferenz entscheidet über Anpassung der Maßnahmen des NTA und NoSchu

- Antrag auf NoSchu muss erneut gestellt werden (jährlich)

- Verbindliche individuelle Beratungsgespräche mit SuS zur Unterstützung des häuslichen Übens

- Begleitung des Übungsprozesses im laufenden Schuljahr

- NoSchu wird auf dem Zeugnis vermerkt, NTA aber nicht.

Klasse 11

- Überprüfung des Lernfortschritts durch standardisierte Testverfahren

- Individueller Förderplan auf Grundlage der Testergebnisse

- Erneute Überprüfung durch das SIBUZ nötig!

- Kontinuierlich erfolgte Förderung in Sek I muss nachgewiesen werden

- Zusammenstellung der Unterlagen mit Eltern

- Oberstufenkonferenz entscheidet über Maßnahmen des NTA und NoSchu

- Antrag auf NoSchu muss erneut gestellt werden (jährlich)

- NoSchu wird auf dem Zeugnis vermerkt, NTA aber nicht.

Abitur

- Gesonderter Antrag ist nötig, wenn im Abitur NTA und/oder NoSchu gewährt werden soll.

- NoSchu wird auf dem Zeugnis vermerkt, NTA aber nicht.

Im Anschluss finden Sie eine ausführlichere Darstellung der Abläufe!

6a) Schulinterner Ablauf von Diagnose und Gewährung von NTA/Notenschutz

In vielen Fällen wird eine LRS bereits in der Grundschule festgestellt und entsprechend dokumentiert. Dennoch soll im ersten Halbjahr der Klasse 7 an unserer Schule ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet sein, ob bei einer Schülerin bzw. einem Schüler Lese-Rechtschreibschwierigkeiten bestehen. Dabei gehen wir am GHG folgendermaßen vor:

- Maßnahmen aus der Grundschule können zunächst ohne eine Einbeziehung des SIBUZ übernommen werden. 

- Alle Kinder der 7. Klasse werden zum Anfang des Schuljahres im Deutschunterricht mithilfe unsere schuleigenen Lernausgangslage neben ihren Lese- und Grammatik-kompetenzen auch auf ihre Rechtschreibkompetenz getestet. 

- Bei Schülerinnen und Schüler mit auffällig schwachen Rechtschreibleistungen, die in der Grundschule noch keinen Nachteilsausgleich erhalten hatten, wird dann baldmöglichst ein standardisierter Rechtschreib- (HSP) bzw. Lesetest (Salzburger Lesescreening) durchgeführt. 

- Liegen die Testergebnisse unterhalb der von der Senatsverwaltung festgelegten Normwerte (Prozentrang <10% bei Graphemtreffern und / oder einem Lesequotienten

< 81), muss das SIBUZ prüfen, ob die Schule einen Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz gewähren darf. 

- Entsprechend werden dann mit Hilfe der Eltern die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt.

- Qualifizierte externe Gutachten können, sofern sie schon vorliegen, bei der Feststellung der Schwierigkeiten und Förderplanung berücksichtigt werden, sind aber nicht allein maßgeblich oder bindend.

- Gleichzeitig erhalten die Schülerinnen und Schüler einen individuellen Förderplan.

- Schülerinnen und Schüler, bei denen ein Nachteilsausgleich aus der Grundschule zunächst übernommen wurde, werden im Laufe des 2. Halbjahres erneut wie oben beschrieben getestet. Denn auch hier muss das SIBUZ prüfen, ob auch in Zukunft ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht. 

- Nach Abschluss des oben beschriebenen Prüfungsverfahrens (d.h. nach Vorliegen der Empfehlung des SIBUZ auf Grundlage der Unterlagen) werden gemeinsam mit Schülerinnen und Schüler und Eltern mögliche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs besprochen. Abschließend entscheidet die Klassenkonferenz über die gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, die jeweiligen Fördermaßnahmen und über die Gewährung eines Notenschutzes (dieser ist jedoch im Vorfeld von den Eltern zu beantragen).

- Die Klassenkonferenz (bzw. die Schulleitung auf Grundlage der Klassenkonferenz) entscheidet jährlich über die Fortsetzung der Maßnahmen und passt sie ggf. an. Der Notenschutz ist ebenso jährlich von den Eltern zu beantragen. 

- In Klasse 9 und 11 wird zusätzlich mithilfe der standardisierten Tests (s.o.) die Entwicklung der Rechtschreib- und Lesekompetenz überprüft. Diese Ergebnisse gehen in die Entscheidung der Klassenkonferenz bzw. der Schulleitung mit ein. 

- Auch in der Oberstufe können Nachteilsausgleich und Notenschutz (nach Antrag der Eltern oder eigenem Antrag bei volljährigen Schülerinnen und Schülern und mit Folge eines entsprechenden Vermerks auf dem Zeugnis) gewährt werden. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass eine kontinuierlich erfolgte Förderung in der Sekundarstufe I nachgewiesen werden kann.

- Um auch in den Abiturprüfungen einen Nachteilsausgleich oder Notenschutz (mit Folge eines entsprechenden Vermerks auf dem Zeugnis) zu erhalten, ist jedoch ein gesonderter und rechtzeitiger Antrag nötig. Die Prüfungsvorsitzenden entscheiden darüber spätestens 4 Wochen vor Beginn der ersten Prüfung.

 

6b). Konkrete Maßnahmen der individuellen Förderung bei LRS am GHG

a) Schulinterne Förderkurse

Spätestens ab den Herbstferien bietet das GHG für Klasse 7 und 8 einen kostenlosen, schulinternen Förderkurse Rechtschreibtraining an (für Klasse 7 zusätzlich auch in den Hauptfächern). Um die Schülerinnen und Schüler vor zu großen Belastungen zu schützen, ist jedoch nur die Teilnahme an einem Förderkurs möglich. Bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs (bzw. Notenschutzes) hat der Förderkurs für Rechtschreibung Vorrang – sofern keine außerschulische Förderung besteht!

b) Förderung im Elternhaus
Bei einem Unterstützungsbedarf im Bereich des Lesens und der Rechtschreibung ist es im Sinne des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schule und Elternhaus wichtig, alle Chancen und die ganze Vielfalt einer individuellen Förderung zu nutzen. So bedürfen zum einen alle innerschulischen Maßnahmen der Unterstützung der Eltern. Darüber hinaus werden zum anderen die Deutsch-Lehrkraft oder die Ansprechpartnerin für LRS mit den Eltern Maßnahmen der zusätzlichen außerschulischen Förderung besprechen, wie z.B. das selbstständige Arbeiten mit speziellem Übungsmaterial für zu Hause. Diese aktive Mitwirkung des Elternhauses ist notwendig, um den Lernfortschritt des eigenen Kindes wirksam voranzubringen.

c) Beratungsgespräche und Förderplan

Um Sie dabei zu unterstützen, erhalten Schülerinnen und Schüler auf Grundlage der durchgeführten Diagnosetests eine Auswertung nach Fehlerschwerpunkten (Förderplan) sowie schriftliche Tipps zum Üben zuhause und eine Literaturliste mit geeigneten Arbeitsheften.

In Klasse 9 und 10 werden keine schulinternen Förderkurse mehr angeboten. Dafür werden aber die Schülerinnen und Schüler zum Anfang des Schuljahres verbindlich und individuell beraten, wie sie alleine und effektiv an ihren Fehlerschwerpunkten arbeiten können, und in ihrem Übungsprozess im Laufe des Schuljahres begleitet.

d) Außerschulische Förderung

Insbesondere bei gravierenden Schwierigkeiten empfiehlt es sich auch schon in Klasse 7, auf bewährte Förderinstitute zurückzugreifen (z.B. Duden-Institut, Lernwerk, LOS). In besonderen Fällen (wenn eine starke seelische Belastung aufgrund einer LRS vorliegt) übernimmt das Jugendamt auf Antrag die Kosten für eine integrative Lerntherapie. Wir beraten Sie gerne!