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Ich bin neu am GHG

Ich bin neu am GHG

Lehrer

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Hausordnung

Unterrichtsbeginn

  1. Der Unterricht beginnt frühestens um 08:15 Uhr; ab 8:00 Uhr darf das Schulgebäude betreten werden.
  2. Bei Unterricht ab der 2. Stunde ist der Aufenthaltsraum vor Unterrichtsbeginn die untere „Brücke“ oder die Mensa.
  3. Ist die Lehrkraft 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen, so meldet der Klassensprecher oder die Klassensprecherin dies im Sekretariat.

Pausenregelung 

  1. Alle Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe müssen sich in den großen Pausen auf den Hof begeben.
  2. Die Schülerinnen und Schüler der 7. - 10. Klassen dürfen grundsätzlich das Schulgelände in den Pausen nicht verlassen. Schülerinnen und Schüler des 10. Jahrgangs sind im Rahmen einer Ausnahmeregelung mit schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten befugt, das Schulgelände während der Mittagspause ausschließlich zum Zwecke der Nahrungsaufnahme zu verlassen. Näheres zu dieser Ausnahme ist in dem obligaten Formular der Einverständniserklärung geregelt und zu berücksichtigen. 

Nutzung mobiler Endgeräte auf dem Schulgelände / im Unterricht / bei Schulveranstaltungen

  1. Die Nutzung mobiler Endgeräte ist den Schülerinnen und Schülern im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich untersagt. Mitgebrachte Geräte sind auszuschalten. Der Bezahlvorgang in der Mensa mit einem mobilen Endgerät ist davon ausgenommen.
  2. Mobile Endgeräte dürfen im Rahmen des Unterrichts nach Aufforderung bzw. Erlaubnis durch die Fachlehrkraft genutzt werden. Der Einsatz von Notebooks/Tablets als Hefter (außerhalb von Digitalklassen) muss von der unterrichtenden Lehrkraft gestattet werden.
  3. Die Nutzung von Notebooks/Tablets ist zur Unterrichtsvorbereitung in den 10- Minuten-Pausen erlaubt. In den großen Pausen (10:40-10:55 Uhr / 11:55-12:50 Uhr) können Schülerinnen und Schüler ihre Notebooks/Tablets ausschließlich zur Unterrichtsvorbereitung an dafür ausgewiesenen Orten auf dem Schulhof nutzen.
  4. Schülerinnen und Schüler der 11. und 12. Jahrgangsstufe dürfen mobile Endgeräte in der unteren und oberen Brücke nutzen.
  5. Bei Schulveranstaltungen, auch außerhalb des Schulgebäudes und des Schulgeländes, ist die Nutzung der Geräte nur mit Erlaubnis der Schule zulässig.

    KONSEQUENZEN BEI VERSTÖẞEN

  6. Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen (§ 62 Absatz 2 SchulG). Jeder Verstoß wird im Sekretariat schriftlich erfasst.
    ➡ Bei erstmaligem Verstoß kann das eingezogene Gerät am Ende desselben Schultages im Sekretariat abgeholt werden. Die Kenntnisnahme durch einen Erziehungsberechtigten muss auf dem entsprechenden Formular am nächsten Schultag durch Unterschrift im Sekretariat nachgewiesen werden.
    ➡ Ab dem zweiten Verstoß im selben Schuljahr wird das mobile Endgerät nach telefonischer Information ausschließlich an die Erziehungsberechtigten ausgegeben.
    ➡ Mehrmalige Verstöße können weitere Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen (§§ 62, 63 SchulG).
  7. Die Nutzung mobiler Endgeräte während schulischer Leistungsüberprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich durch die Lehrkraft gestattet, verboten. Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen. Die entsprechende Leistungsüberprüfung kann nach Rücksprache mit der Schulleitung mit der Note 6 bewertet werden. Die unterrichtende Lehrkraft kann die Abgabe der mobilen Endgeräte vor schulischen Leistungsüberprüfungen fordern. Die Geräte werden den Schülerinnen und Schülern nach Beendigung der Leistungsüberprüfung wieder ausgehändigt.

    RECHTLICHES 

  8. Persönlichkeitsrechte, vor allem das Recht am eigenen Bild und der Schutz personenbezogener Daten, müssen jederzeit geachtet werden. Das heimliche Filmen oder Fotografieren von Personen oder das Aufnehmen gegen den Willen der betroffenen Person sowie das Verbreiten solcher Aufnahmen sind verboten.
  9. Foto-, Filmaufnahmen und Audiomitschnitte sind auf dem gesamten Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft und zu schulischen Zwecken gestattet.
  10. Das Urheberrecht muss jederzeit gewahrt werden. Das illegale Senden, Empfangen, Teilen oder Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten wie Musik, Filmen oder anderen Dateien ist verboten.
  11. Das Filmen oder Fotografieren von Körperverletzungen sowie das Verbreiten oder Zeigen solcher Aufnahmen – auch dann, wenn man selbst nicht an der Gewalttat beteiligt war – sowie das Zeigen und Weiterleiten von pornografischen Bildern oder Filmen, insbesondere wenn diese Minderjährige darstellen oder an Minderjährige weitergegeben werden, sind strafrechtlich relevant.
  12. Das Georg-Herwegh-Gymnasium ist nicht für die auf den mobilen Endgeräten gespeicherten Daten verantwortlich. Das Mitbringen mobiler Endgeräte erfolgt auf eigenes Risiko. Das Georg-Herwegh-Gymnasium übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an den Geräten oder Diebstahl.

Rauchen, Alkohol und andere Drogen

  1. Im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände ist das Rauchen verboten. 
  2. Das Mitführen und Konsumieren sämtlicher Drogen auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude ist untersagt.

Sicherheitsbestimmungen

  1. Jeder hat sich so zu verhalten, dass er weder sich selbst noch andere gefährdet bzw. belästigt oder das Schulgebäude und die Einrichtung beschädigt oder verschmutzt.
  2. Schneeballwerfen ist wegen der Verletzungsgefahr verboten.
  3. Das Ballspielen ist ebenfalls wegen Verletzungsgefahr und möglicher Sachbeschädigung verboten, außer mit dem Softball auf dem Hof.
  4. Das Verlassen des Schulgeländes ist den Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe während der Unterrichtszeit und der Freistunden nicht erlaubt. Aufenthaltsraum ist die „Brücke“ oder die Mensa. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Schülerinnen und Schüler der Musikklassen (7. - 10. Jahrgang) dürfen mit schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit zwischen ihrem regulären Unterrichtsende und dem Beginn ihrer jeweilig verpflichtenden Musik-AG das Schulgelände verlassen. Näheres zu dieser Ausnahme ist in dem obligaten Formular der Einverständniserklärung geregelt und zu berücksichtigen.
  5. Der Aufenthalt in den Fachräumen und in den Pausen vor den Fachräumen ist nur in Gegenwart einer Lehrkraft gestattet.
  6. Bei Feueralarm (Intervallton) gilt die in den Räumen aushängende Brandschutzanweisung.
  7. Bei Amokalarm ertönt ein spezielles Klingelzeichen.

Haftung

  1. Fahrräder dürfen nur an den Fahrradständern - auch im Innenbereich neben der Turnhalle - abgestellt werden. Es wird keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigung übernommen.
  2. Für Kleidung, Schmuck, Geld, Musikinstrumente und sonstige Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
  3. Jeder Diebstahl soll umgehend dem Sekretariat gemeldet werden.

Schulführung

  1. Einführende Informationen
    • 5 (oder 6) 7. Klassen (im Jahreswechsel), 1 mu, 1 mint/midi, 3(-4) Regelklassen mit der Fremdsprachenfolge Eng-Frz
      • mu: verpflichtende Teilnahme an einer Mu-AG: Chor, Bigband oder Orchester...
      • midi: Teilungsunterricht in mint-Fächern, zusätzlicher Mathe-Unterricht in 9 und 10; digitales Arbeiten
    • Unterrichtsbeginn 8.15 oder 8.30 Uhr; Unterricht in 60 oder 75 Minuten-Blöcken, Unterrichtsschluss für Sek I 15.00 oder 15.15 Uhr
    • Förderunterricht in 7 nach freiwilliger Anmeldung,
    • WPF Ital, Musik, Kunst, Theater, Geo/ Ge/Po, Astronomie/Physik, Chemie/ Bio, Informatik
  2. Foyer:
    • Wasserspender, Schülerbücherei, R.23/ BSO, R.19/ Lerncoaching, Toiletten, Sportvitrine, Turnhallen
  3. Neubau:
    • Mensa/ 3Köche, Wasserspender, Toiletten, 1. OG, Spinde
    • Klassenräume der 7. und 8. Klassen
  4. Schulhof:
    • Bienenstöcke, Basketballfeld, Tischtennisplatten, Amphitheater, Bücherzelle, Schachfeld
  5. Fachtrakt:
    • (UG. Chemie); EG: Mäuse, Fische/ Bio Ü1/ Grünes Klassenzimmer,
    • 1. OG: Physik: HS 2, 2. OG: Informatik, 3. OG: Kunst
  6. Altbau:
    • Klassenräume der 9. und 10. Klassen
    • 2. OG: Sozialpädagog*innen, Aula
    • Treppe abwärts am Lehrerzimmer/ Verwaltungstrakt vorbei
  7. Sonstige Informationen:
    • AGs: Chor, Orchester, BigBand, Rockband, Vocalensemble, RoboterAG, Imker-/Tierpflege-AG, AG Physica magica, Literatur-AG, DELF (Französisch)
    • Teilnahme an zahlreichen Landesentscheiden/ Wettkämpfen/ Olympiaden: Sport (z.B. (z.B. Leichtathletik, Schwimmen, Handball, Fußball, Basketball), Schach, Mathematik, Geografie, Internet-Teamwettbewerb Französisch, RoboCup
    • Fahrten: Klassenfahrten in 8 und 10; (oder) Skifahrt 8 und 11, Austausch Frz 9 und 11 sowie Brigitte-Sauzay-Programm/ Ital in 10, Altleiningen/ Chicago alle 3 Jahre, Kursfahrten… 

Zurück ins Foyer

Stundenplan

Stundenplan

Blöcke / Schienen

Um zu verstehen, wann welche Stunde anfängt bzw. endet, muss in erster Linie die große Pause gegen 12:00 Uhr betrachtet werden.
Ist der Block vorher ein 60-Minuten-Block, so fängt die Pause um 11:55 Uhr an, bei einem 75-Minuten-Block erst um 12:10 Uhr.
Der Block nach der Pause beginnt um 12:35 Uhr (75-Minuten-Block) oder um 12:50 Uhr.
Der erste bzw. der letzte Block fängt eher an oder geht länger bei einer 75 minütigen Unterrichtsstunde.

Die Stundentafel wird regulär immer mit 75-Minuten-Blöcken dargestellt.

Block Zeit Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
1 8:15 - 9:30 A J B K C
Pause 10 Min.  
2 9:40 - 10:40 D F E G H
Pause 15 Min.  
3 10:55 - 12:10 C B I A J
Pause 25-55 Min.  
4 12:35 - 13:50 I G A C B
Pause 10 Min.  
5 14:00 - 15:15 K H D E F

Bei einem 60 Minuten-Block ...

Die Blockbezeichnungen sind für die Oberstufe relevant. Die Klausurtermine werden nach diesen festgelegt und im Kalender angegeben. Die Blöcke A, B und C sind den Leistungskursen vorbehalten.

Stundenplan

Kurzstundenplan

Nach Ansage durch die Schulleitung bei länger andauernden Hitzeperioden gilt:

08.20-09.00 Uhr
1. Stunde
09.05-09.45 Uhr  2. Stunde
09.45-10.00 Uhr  Pause
10.00-10.40 Uhr 3. Stunde
10.45-11.25 Uhr 4. Stunde
11.25-12.00 Uhr Pause/Mittagessen
12.00-12.40 Uhr  5. Stunde
12.50-13.30 Uhr 6. Stunde
13.30-14.10 Uhr  7. Stunde

Stundenplan

Aps, Untis, DSB etc.

Hausordnung neu

Unterrichtsbeginn

  1. Der Unterricht beginnt frühestens um 08:15 Uhr; ab 8:00 Uhr darf das Schulgebäude betreten werden.
  2. Bei Unterricht ab der 2. Stunde ist der Aufenthaltsraum vor Unterrichtsbeginn die untere „Brücke“ oder die Mensa.
  3. Ist die Lehrkraft 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen, so meldet der Klassensprecher oder die Klassensprecherin dies im Sekretariat.

Pausenregelung 

  1. Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe verbringen die Pause auf dem Hof und dürfen sich regulär nicht in einem der Schulgebäude aufhalten.
  2. Alle Schülerinnen und Schüler sollen die großen Pausen im freien verbringen. Schülerinnen und Schüler der Oberstufe dürfen die Pause in der Brücke verbringen.
  3. Die Schülerinnen und Schüler der 7.-10. Klassen dürfen das Schulgelände in den Pausen nicht verlassen.

Nutzung elektronischer Geräte 

  1. Die Nutzung persönliche elektronischer Geräte durch Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände ist grundsätzlich untersagt. Mitgebrachte Geräte sind herunterzufahren. Standby oder Flugmodus gilt als eingeschaltet.
  2. Elektronische Geräte dürfen nach expliziter Aufforderung durch die Fachlehrkraft genutzt werden.
  3. Klassenlehrkräfte können die Nutzung elektronischer Arbeitsgeräte im Klassenraum freigeben.
  4. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ist die Nutzung der Geräte nur mit expliziter Erlaubnis der betreuenden Lehrkraft zulässig.
  5. Schülerinnen und Schüler der Oberstufe dürfen elektronische Geräte außerhalb der Pausen in der unteren Brücken nutzen.
  6. Die Nutzung elektronischer Geräte durch Schülerinnen und Schüler der Oberstufe ist in der oberen Brücke durchgängig gestattet. Die obere Brücke ist Aufenthaltsraum ausschließlich für Oberstufenschüler*innen. Diese achten auf die Einhaltung der Aufenthaltsregelung.
  7. Konsequenzen bei Verstößen:
    • Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen (SchulG § 62, Absatz 2) und kann gegen Vorlage der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten am nächsten Schultag im Sekretariat abgeholt werden.
    • Wenn das Gerät zum dritten Mal eingezogen wurde, wird es nur den Erziehungsberechtigten persönlich ausgehändigt.
  8. Die Nutzung elektronischer Geräte während schriftlicher Prüfungen ist verboten. Bei Zuwiderhandlung wird das Gerät eingezogen und - nach Rücksprache mit der Schulleitung – diese Prüfung mit der Note 6 bewertet. Die unterrichtende Lehrkraft kann die Abgabe der elektronischen Geräte vor Tests und Klassenarbeiten fordern. Bei Klausuren in der Oberstufe müssen die Geräte selbständig abgegeben werden. Diese werden dann auf einem Tisch im Unterrichtsraum abgelegt und nach Beendigung der Prüfung wieder ausgehändigt.

Rauchen, Alkohol und andere Drogen

  1. Das Mitführen und Konsumieren sämtlicher Drogen auf Schulgelände oder im Schulgebäude ist untersagt.
  2. Für alkoholische Getränke können temporäre Ausnahmen durch Lehrkräfte ausgesprochen werden.

Sicherheitsbestimmungen

  1. Jeder hat sich so zu verhalten, dass er weder sich selbst noch andere gefährdet bzw. belästigt oder das Schulgebäude und die Einrichtung beschädigt oder verschmutzt.
  2. Schneeballwerfen ist wegen der Verletzungsgefahr verboten.
  3. Ballspielen bei maximaler Rücksichtnahme und Vorsicht gestattet.
  4. Das Verlassen des Schulgeländes ist den Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe während der Unterrichtszeit und der Freistunden nicht erlaubt. Aufenthaltsraum ist die „Brücke“ oder die Mensa.
    • Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.
  5. Der Aufenthalt in den Fachräumen und in den Pausen vor den Fachräumen ist nur in Gegenwart einer Lehrkraft gestattet.
  6. Bei Feueralarm (Intervallton) gilt die in den Räumen aushängende Brandschutzanweisung.
  7. Bei Amokalarm ertönt ein spezielles Klingelzeichen.

Haftung

  1. Fahrräder dürfen nur an den Fahrradständern - auch im Innenbereich neben der Turnhalle - abgestellt werden. Es wird keine Haftung für Diebstahl oder Beschädigung übernommen.
  2. Für Kleidung, Schmuck, Geld, Musikinstrumente und sonstige Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
  3. Jeder Diebstahl soll umgehend dem Sekretariat gemeldet werden.

LRS-Konzept

LRS-Konzept am GHG


1. Rechtliche Grundlagen im Land Berlin

"Jede Schule trägt die Verantwortung dafür, dass die Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihren Lernausgangslagen, an ihrer Schule zu ihrem bestmöglichen Schulabschluss geführt werden. Die Schule ist inklusiv zu gestalten, so dass die gemeinsame Unterrichtung und Erziehung sowie das gemeinsame Lernen der Schülerinnen und Schüler verwirklicht, Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden."


(Quelle: SchulG § 4 (2)

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/schulgesetz/teil-i-auftrag-der-schule-und-recht-auf-bildung-und-erziehung-anwendungsbereich/sect-4-grundsaetze-fuer-die-verwirklichung.php)


2. Definition Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung)
„Sehr häufig werden die Begriffe 'LRS' und 'Legasthenie' verwendet, um besondere Schwierigkeiten beim

Lesen und bei der Rechtschreibung zu benennen. Manche Personen verwenden sie gleichbedeutend,

andere hingegen unterscheiden die Begriffe und meinen verschiedenartige Schwierigkeiten bzw. Ursachen.

Am meisten verbreitet sind die Bezeichnungen 'Legasthenie' für die genetisch bedingte Lese-

Rechtschreibstörung und 'LRS' (Lese-Rechtschreib-Schwäche) für Schwierigkeiten, die keine genetischen,

sondern andere Ursachen haben (zum Beispiel mangelnde Förderung). In diesem Sinn werden die Begriffe

auch auf dieser Website benutzt.


Nach dem internationalen Klassifikationsschema ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation (W H O) ist die

Legasthenie eine "umschriebene Lese- und Rechtschreibstörung". Sie wird bisweilen auch Dyslexie genannt

und diagnostiziert, wenn anhaltende und eindeutige Schwächen im Bereich der Lese- und Rechtschreibung

nicht auf das Entwicklungsalter, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, fehlende Beschulung, psychische

Erkrankungen oder Hirnschädigungen zurückzuführen sind. Außer dieser Kombination listet die WHO noch

eine isolierte Rechtschreibstörung auf, die nicht mit einer Lesestörung verknüpft ist.


Weiter verbreitet als die Legasthenie sind jedoch die nicht-genetisch verursachten Schwierigkeiten, gemeinhin als Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten bzw. LRS bezeichnet, um sie von der Legasthenie zu

unterscheiden. Ihre Ursachen können unterschiedlicher Natur sein: U.a. ein unangemessener Unterricht,

längere Fehlzeiten in der Grundschule oder auch emotionale Belastungen in der Familie.“


(Quelle: https://www.lrs.koeln/legasthenie/was-ist-lrs)


Sehr wichtig ist die Abgrenzung von LRS zu Lese-Rechtschreibschwierigkeiten aufgrund geringer Sprachkenntnisse. „Sind die Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache zurückzuführen, ist auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleiches entsprechend der Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache nach § 17 GsVO / Sek I-VO zurückzugreifen.“


(Quelle: LRS-Leitfaden zur Diagnostik (Senatsverwaltung)

https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lese-und rechtschreibschwierigkeiten/)


3. Definition Nachteilsausgleich / Notenschutz

"(8) Sind Schülerinnen und Schüler durch eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung daran gehindert, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten sie besondere Unterstützungsmaßnahmen, die diese Beeinträchtigung ausgleichen (Nachteilsausgleich). Das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen ist dabei zu wahren.


(9) Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder abgrenzbaren fachlichen Bereichen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn Schülerinnen und Schüler eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbringen können, die Leistung oder Teilleistung nicht durch

eine andere vergleichbare Leistung oder Teilleistung ersetzt werden kann und die Nichterbringung der

Leistung oder Teilleistung auf eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung

1. im körperlich-motorischen Bereich,

2. beim Sprechen,

3. durch eine Sinnesschädigung,

4. beim Lesen und in der Rechtschreibung,

5. beim Rechnen oder

6. durch Autismus

zurückzuführen ist. Ein Notenschutz erfolgt nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken."


(Quelle: § 58 des Schulgesetzes

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/schulgesetz/teil-v-schulverhaeltnis/abschnitt-iii-lernerfolgsbeurteilung-versetzung-pruefungen-anerkennungen/sect-58-lernerfolgskontrollen-und-zeugnisse.php/)


4. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches für die Sek I und II


Sek I

"(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,

2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel,

3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.


(Quelle: Sek I-VO § 15

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/sekundarstufe-i-verordnung/teil-i-allgemeine-bestimmungen/kapitel-4-besondere-foerderung/sect-15-grundsaetze-des-nachteilsausgleichs-und-des-notenschutzes.php)


Sek II

"(3) Als Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gemäß § 16 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung kommen insbesondere in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent, in der gymnasialen Oberstufe jedoch in der Regel nicht länger als 45 Minuten,

2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel und

3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. § 16

Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend. Das fachliche Anforderungsniveau und die

Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 bleiben unberührt.


(Quelle: Sek I-VO § 14a

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/verordnung-ueber-die-gymnasiale-oberstufe/teil-iii-durchfuehrung-der-gymnasialen-oberstufe/kapitel-1-unterricht-lernerfolgskontrollen-und-zeugnisse/vo-go-berlin---sect-14a-nachteilsausgleich-und-notenschutz.php)


5. Schulinterner Ablauf von Diagnose und Gewährung von NTA/Notenschutz

In vielen Fällen wird eine LRS bereits in der Grundschule festgestellt und entsprechend dokumentiert. Dennoch soll im ersten Halbjahr der Klasse 7 an unserer Schule ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet sein, ob bei einem/r Schüler*in Lese-Rechtschreibschwierigkeiten bestehen. Dabei gehen wir am GHG folgendermaßen vor:


- Maßnahmen aus der Grundschule können zunächst ohne eine Einbeziehung des SIBUZ übernommen werden.

- Alle Kinder der 7. Klasse werden zum Anfang des Schuljahres im Deutschunterricht mithilfe unsere schuleigenen Lernausgangslage neben ihren Lese- und Grammatikkompetenzen auch auf ihre Rechtschreibkompetenz getestet.

- Bei Schüler*innen mit auffällig schwachen Rechtschreibleistungen wird dann in der Regel noch vor den Herbstferien ein standardisierter Rechtschreib- (HSP) bzw. Lesetest (Salzburger Lesescreening) durchgeführt. Dies gilt auch für Schüler*innen, bei denen schon in der Grundschule eine LRS festgestellt wurde.

- Liegen die Testergebnisse unterhalb der von der Senatsverwaltung festgelegten Normwerte (Prozentrang <10% bei Graphemtreffern und / oder einem Lesequotienten < 81), muss das SIBUZ prüfen, ob die Schule einen Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz gewähren darf. Dies gilt auch für Schüler*innen, bei denen schon in der Grundschule eine LRS festgestellt wurde. Entsprechend werden dann mit Hilfe der Eltern die erforderlichen Unterlagen zusammengestellt.

Qualifizierte externe Gutachten können, sofern sie schon vorliegen, bei der Feststellung der Schwierigkeiten und Förderplanung berücksichtigt werden, sind aber nicht allein maßgeblich oder bindend.

Gleichzeitig erhalten die Schüler*innen einen individuellen Förderplan.

- Nach Abschluss des oben beschriebenen Prüfungsverfahrens (d.h. nach Vorliegen der Empfehlung des SIBUZ auf Grundlage der Unterlagen) werden gemeinsam mit Schüler*innen und Eltern mögliche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs besprochen. Abschließend entscheidet die Klassenkonferenz über die gewährten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, die jeweiligen Fördermaßnahmen und über die Gewährung eines Notenschutzes (dieser ist jedoch im Vorfeld von den Eltern zu beantragen).
- Die Klassenkonferenz (bzw. die Schulleitung auf Grundlage der Klassenkonferenz) entscheidet jährlich über die Fortsetzung der Maßnahmen und passt sie ggf. an. Der Notenschutz ist ebenso jährlich von den Eltern zu beantragen.

- In Klasse 9 und 11 wird außerdem mithilfe der standardisierten Tests (s.o.) die Entwicklung der Rechtschreib- und Lesekompetenz überprüft. Diese Ergebnisse gehen in die Entscheidung der Klassenkonferenz bzw. der Schulleitung mit ein.

- Auch in der Oberstufe können Nachteilsausgleich und Notenschutz (nach Antrag der Eltern oder eigenem Antrag bei volljährigen Schülern und mit Folge eines entsprechenden Vermerks auf dem Zeugnis) gewährt werden. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass eine kontinuierlich erfolgte Förderung in der Sekundarstufe I nachgewiesen werden kann.

- Um auch in den Abiturprüfungen einen Nachteilsausgleich oder Notenschutz (mit Folge eines entsprechenden Vermerks auf dem Zeugnis) zu erhalten, ist jedoch ein gesonderter und rechtzeitiger Antrag nötig. Die Prüfungsvorsitzenden entscheiden darüber spätestens 4 Wochen vor Beginn der ersten Prüfung.


6. Konkrete Maßnahmen der individuellen Förderung bei LRS am GHG

a) Förderung im Elternhaus
Bei einem Unterstützungsbedarf im Bereich des Lesens und der Rechtschreibung ist es im Sinne
des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags von Schule und Elternhaus wichtig, alle Chancen und die ganze Vielfalt einer individuellen Förderung zu nutzen. So bedürfen zum einen alle innerschulischen Maßnahmen der Unterstützung der Eltern. Darüber hinaus werden zum anderen die Deutsch-Lehrkraft oder die Ansprechpartnerin für LRS mit den Eltern Maßnahmen der zusätzlichen außerschulischen Förderung besprechen, wie z.B. das selbstständige Arbeiten mit speziellem Übungsmaterial für zu Hause. Diese aktive Mitwirkung des Elternhauses ist notwendig, um den Lernfortschritt des eigenen Kindes wirksam voranzubringen.


b) Schulinterne Förderkurse

Spätestens ab den Herbstferien bietet das GHG für die Klasse 7 kostenlose, schulinterne Förderkurse in den Hauptfächern sowie gezielt für die Rechtschreibung an, zu denen Schüler*innen durch die Fachlehrkräfte eingeladen werden. Um die Schüler*innen vor zu großen Belastungen zu schützen, ist jedoch nur die Teilnahme an einem Förderkurs möglich. Es wird primär in dem Unterrichtsfach mit dem höchsten Bedarf gefördert. Die Zuweisung in einen Förderkurs erfolgt halbjährlich.

- Deutsch-Förderkurs
Die Teilnahme an einem Deutsch-Förderkurs wird in Betracht gezogen, wenn die Schülerin oder der Schüler deutliche Schwächen in mehreren Bereichen des Faches Deutsch hat. Dies können neben Leistungsproblemen im Lesen und der Rechtschreibung z.B. auch Probleme bei der Textgestaltung (u.a. Beschreiben, Berichten), beim Verstehen von Texten (Analyse von Sachtexten und literarischen Texten) oder beim Argumentieren (u.a. Erörterung, Auseinandersetzung mit Sachtexten und literarischen Texten) sein.

 

- Rechtschreibförderkurs ("Rechtschreibtraining")
Bei einem festgestellten besonders hohen Unterstützungsbedarf im Bereich der Rechtschreibung ist die Teilnahme an dem schulinternen Rechtschreibtraining verpflichtend. Eine Ausnahme besteht dann, wenn schon eine außerschulische Förderung stattfindet.


c) Außerschulische Förderung

Bei gravierenden Schwierigkeiten oder wenn nach Klasse 7 kein schulinterner Förderkurs mehr angeboten werden kann, empfiehlt es sich, auf bewährte Förderinstitute zurückzugreifen (z.B. Duden-Institut, Lernwerk, LOS). In besonderen Fällen (wenn eine starke seelische Belastung aufgrund einer LRS vorliegt) übernimmt das Jugendamt auf Antrag die Kosten für eine integrative Lerntherapie. Wir beraten Sie gerne!















https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/foerderung/lernschwierigkeiten/lese-und-rechtschreibschwierigkeiten/

Dokumente & Formulare

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